Der Kern des BTHG ist das Antrags- und Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren. Dadurch, dass mit der Neuerung des Gesetzes ein „leistender Rehabilitationsträger“ die Verantwortung trägt und auch für die Koordination der Leistungen von anderen Trägern zuständig ist, reicht ein einziger Antrag aus, um alle benötigten Leistungen von verschiedenen Reha-Trägern zu erhalten.
Wie genau ist der Ablauf? Der zuerst angegangene Rehabilitationsträger wird zwei Wochen nach Antragstellung zum „leistenden Rehabilitationsträger“, wenn er für die Gesamtleistung zuständig ist. Erklärt er sich für nicht zuständig, kann er den Antrag an einen anderen Träger weiterleiten, welcher dann zum leistenden Rehabilitationsträger wird. Erklärt sich auch dieser für nicht zuständig, kann der Antrag an einen dritten und letzten Träger weitergereicht werden, welcher dann automatisch zum leistenden Rehabilitationsträger werden muss, auch wenn er nicht zuständig ist. Er hat binnen drei Wochen nach Antragstellung bei ihm zu entscheiden.
Neu ist außerdem, dass ein leistender Rehabilitationsträger die Leistungen, für die er nicht zuständig ist, splitten und weiterleiten kann. Zum Beispiel leitet die Bundesagentur für Arbeit Leistungen für medizinische Rehabilitation weiter.
Auch ein Teilhabeplanverfahren ist in der Verantwortung des leistenden Rehabilitationsträgers. Unter Teilhabeplanverfahren versteht man, dass die unterschiedlichen Leistungen schriftlich festgehalten und aufeinander abgestimmt werden. Der Teilhabeplan wird dabei den Bedürfnissen des Leistungsberechtigten immer wieder angepasst. Bei komplexen Leistungsfällen kann eine Teilhabeplankonferenz einberufen werden, der Reha-Träger, Leistungsberechtigte und weitere Beteiligte an einem runden Tisch zusammenbringt. Eine solche Konferenz dient der gemeinsamen Festlegung von Bedarfen, Maßnahmen und Zielen und kann von jedem der beteiligten Akteure vorgeschlagen werden.[1]
[1] Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (Hrsg.) (2018): Bundesteilhabegesetz Kompakt. Die wichtigsten Änderungen im SGB IX. Frankfurt am Main, S. 9-12.