Was bedeutet Aufklärung und Mitwirkung? Nach §36 SGB VIII müssen der oder die Personensorgeberechtigte und das Kind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe beraten werden. Dasselbe gilt vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe. Sie müssen auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hingewiesen werden. Beratung und Aufklärung müssen in einer für die sorgeberechtigte Person und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Die Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen soll in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen (§ 8 SGB VIII).