Die Zuständigkeiten für Kinder und Jugendliche mit Behinderung sind bislang unterschiedlich gesetzlich geregelt. Für Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung oder drohender körperlicher oder geistiger Behinderung ist aktuell noch das SGB IX zuständig. Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung erhalten Leistungen und Hilfen nach dem SGB VIII, also im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe.

Rechtliche Grundlagen SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)

Mit dem Gesetz zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG) sollen ab 2028 alle Zuständigkeiten im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und damit im SGB VIII liegen.[1]

In § 35 SGB VIII ist festgehalten, dass Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung ein Anrecht auf Leistungen nach dem SGB VIII haben. Als Person mit Behinderung angesehen wird hier, ebenso wie im SGB IX definiert, wessen seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Entscheidend ist, dass dadurch die Teilhabe an der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Auslöser für eine seelische Behinderung sind Aspekte, die das Fühlen, das Handeln, die Wahrnehmung oder die Orientierung einer Person. Hierzu gehören z. B. schwere Depressionen oder Angststörungen sowie Persönlichkeitsstörungen und Wahnvorstellungen.[2]

Leistung der Hilfe

Für die Entscheidung, ob eine seelische Behinderung oder eine drohende seelische Behinderung vorliegt, muss das Jugendamt eine Stellungnahme von einer kinder- und jugendpsychiatrischen, ärztlichen oder psychotherapeutischen Fachkraft einholen. Diese Stellungnahme soll vom Jugendamt bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt werden.

Die Hilfe kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, ambulant, im Rahmen von Tageseinrichtungen oder anderen teilstationären Angeboten, durch Pflegepersonen und in stationären Einrichtungen. Die Aufgaben und Ziele der Hilfe richten sich nach jenen Maßgaben, die für Kinder und Jugendliche mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung sowie Kinder mit drohender körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung gelten und im SGB IX benannt werden.

Für den Fall, dass gleichzeitig Hilfen zur Erziehung zu leisten sind, weist das Gesetz darauf hin, dass Einrichtungen, Personen und Dienste in Anspruch genommen werden sollen, die sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe als auch die Hilfen zur Erziehung erfüllen können. Sofern möglich, sollen Kinder und Jugendliche mit seelischer oder drohender seelischer Behinderung gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut werden. (SGB VIII § 35a)

Quellen

[1] Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2024): Gesetz zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG). URL: https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/ministerium/gesetze/gesetz-zur-ausgestaltung-der-inklusiven-kinder-und-jugendhilfe-kinder-und-jugendhilfeinklusionsgesetz-ikjhg–245652 (zuletzt aufgerufen am 09.04.2026).

[2] Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hilfen der Sozialen Entschädigung (BIH) e. V. (2022): Seelische Behinderung. URL: https://www.bih.de/integrationsaemter/medien-und-publikationen/fachlexikon/detail/seelische-behinderung/ (zuletzt aufgerufen am 20.04.2026).