Unter einer bestimmten Altersgrenze (das so genannte Schutzalter) ist der Geschlechtsverkehr Minderjähriger strafrechtlich verboten. Dies ergibt sich aus § 176 StGB, wonach der Geschlechtsverkehr unter 14 Jahren rechtswidrig ist. Natürlich lässt sich das in der Praxis schwer kontrollieren. Umso wichtiger ist es, als Eltern mit den Kindern über das Thema Sexualität im Gespräch zu sein. Dabei haben die Eltern die Pflicht, die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen (§ 1626 BGB, Art. 6 GG).