„Körperliche Züchtigung als Erziehungsmaßnahme ist verboten!“. Das besagt das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung, das im Jahr 2000 in Kraft trat. Seitdem steht in §1631 BGB, dass entwürdigende Erziehungsmaßnahmen unzulässig sind.[1]
[1] Infosystem Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland (o.J.): Partizipationsrechte im SGB VIII – konkret. URL: https://www.kinder-jugendhilfe.info/strukturen/leitorientierungen-und-verfahrensprinzipien/partizipationsrechte-im-sgb-viii-konkret (zuletzt aufgerufen am 03.02.2022).