Die Grundsätze der elterlichen Sorge, die dann auch das Sorgerecht betreffen, sind im Bürgerlichen Gesetzbuch § 1626 benannt. Die elterliche Sorge gegenüber minderjährigen Kindern bezieht sich u.A. auf die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge). Ein weiterer Teil des Sorgerechts ist die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). In § 1626 BGB steht darüber hinaus, dass zum Wohl des Kindes der Umgang mit beiden Elternteilen gehört: „Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.“ (§ 1626 BGB)

Trennung und Herausnahme des Kindes

In § 1626c BGB ist benannt, dass „die Eltern die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben [können]“. Die Trennung und Herausnahme des Kindes aus seiner Herkunftsfamilie ist gegen den Willen der Erziehungsberechtigten nicht erlaubt. Es sei denn die Erziehungsberechtigten kommen ihrer Erziehungspflicht nicht nach. Oder das Wohl der Kinder ist gefährdet.

„Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.“ (§ 1666a BGB)

Sollte ein Elternteil nicht in der Lage sein, der Sorge nachzukommen, kann diese ruhen. „Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann“ (§ 1674 BGB). „Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.“ (§1674 BGB)

Anstelle der Eltern kann eine Pflegerin oder ein Pfleger bestellt werden (Pflegerinnen- oder Pflegerbestellung). Sie oder er kann einzelne Bestandteile des Sorgerechts übertragen bekommen. Rechtlich ist dieses Vorgehen in § 1630 BGB geregelt. Dieser Paragraph greift auch, wenn Pflegeeltern einzelne Bestandteile des Sorgerechts übernehmen.