Der Umgang des Kindes mit den Eltern ist in § 1684 BGB geregelt. Hierfür gelten folgende Grundsätze:
- Das Kind hat ein Recht auf den Umgang mit jedem Elternteil.
- Jedes Elternteil hat ein Recht und eine Pflicht zum Umgang mit dem Kind.
- Das Umgangsrecht der Eltern darf weder von einem Elternteil, noch von anderen Personen, bei denen das Kind lebt, beeinträchtigt oder erschwert werden.
- Entscheidungen bezüglich des Umgangsrechts trifft das Familiengericht. Das Familiengericht kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, sofern dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist und es anderenfalls gefährdet wäre.
- In Absatz 4 ist explizit geregelt, dass das Familiengericht einen begleiteten Umgang anordnen darf. Das Bedeutet, dass der Umgang nur in Begleitung eines Dritten, z.B. durch einen Träger der Jugendhilfe, stattfinden darf.
Viele Pflegeeltern stellen sich ganz konkrete Fragen zum Thema Umgangsrecht. Grundsätzlich können Pflegeeltern nicht alleine über das Umgangsrecht entscheiden. Es gibt jedoch die Möglichkeit, Wünsche und Bedenken im Hilfeplangespräch anzusprechen. Wenn Pflegeeltern den Umgang mit den leiblichen Eltern des Pflegekindes verweigern, können sie sogar vom Familiengericht durch Anordnungen zur Erfüllung ihrer Pflichten anhalten werden.[1]
Die wichtigsten Regelungen zum Umgangsrecht finden sich in den § 1684 BGB und § 26 FamFG. Oft handelt es sich um ganz individuelle Fragestellungen, die in diesem Zusammenhang auftauchen und zu denen Sie am besten Kontakt mit Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater aufnehmen oder sogar eine rechtliche Beratung einholen können.
[1] Brackmann, Vanessa; Achterfeld, Susanne (2021): Arbeitsgruppe 2: Rechtliche Grundlagen in der Gestaltung der Umgangskontakte. Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF). URL: https://dijuf.de/fileadmin/Veranstaltungen/Dokumentation/Hessischer_Fachtag_fuer_Pflegekinderhilfe/2021_Fachtag_PKH/AG_2_Folien_Achterfeld-Brackmann.pdf (zuletzt aufgerufen am 19.01.2022), S. 8ff.