Die grundsätzliche Möglichkeit zur Rückführung ist gesetzlich verankert. Sie ergibt sich aus §1632 BGB. Hierin steht, dass die personensorgeberechtigten Eltern das Recht haben, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es ihnen widerrechtlich vorenthält. Für Pflegeeltern ist in diesem Zusammenhang auch die sogenannte Verbleibensanordnung interessant.[1] Da das Thema für Pflegeltern eine hohe Brisanz haben kann, finden Sie hier [Gesetzbuch] den Gesetzestext aus §1632 BGB noch einmal zum Nachlesen:

„Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn

  1. sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
  2. die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.“ (§ 1632 BGB)

[1] Vgl. Kindler, Heinz; Küfner, Marion; Thrum, Kathrin; Gabler, Sandra (2010): Rückführung und Verselbstständigung. In: Kindler, Heinz; Helming, Elisabeth; Meysen, Thomas; Jurczyk, Karin (Hrsg.): Handbuch Pflegekinderhilfe. München: Deutsches Jugendinstitut e.V. S. 615-665. S. 623.