Grundsätzlich umfasst das Sorgerecht nach §1626 BGB die “Personensorge” und die “Vermögenssorge”. Während sich die Vermögenssorge auf das Vermögendes Kindes bezieht, gliedert sich die Personensorge in die folgenden Bereiche:[1]

  • Pflege
  • Erziehung
  • Beaufsichtigung
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Ausbildungs- und Berufswahl
  • mit Freiheitsentzug verbundene Unterbringungen
  • Herausgabeanspruch gegenüber Dritten
  • Bestimmung des Umgangs mit anderen Personen

 

Des Weiteren kann dazukommen

  • Geltendmachung von Rechtsansprüchen des Kindes jedweder Art (hierzu gehört auch die Beantragung von Unterstützungsmaßnahmen der Jugendhilfe)
  • Der Schutz ungestörter sexueller Entwicklung
  • Festlegung (bzw. Nichtfestlegung) einer Religion
  • Einwilligung in ärztliche Behandlungen und Operationen
  • Förderung von musischen, sportlichen und künstlerischen Fähigkeiten und Neigungen etc.
  • Die Entscheidung über die Veröffentlichung von Fotos des Kindes im Internet
  • Vornamensgebung

Personen, die das Sorgerecht in einem bestimmten Bereich innehaben, müssen bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung, die diesen Bereich betreffen, einbezogen werden.

 

[1] Heilmann, Stefan (Hrsg.) (2015): Praxiskommentar Kindschaftsrecht. Köln: Bundesanzeiger Verlag, S. 107.