Grundsätzlich umfasst das Sorgerecht nach §1626 BGB die “Personensorge” und die “Vermögenssorge”. Während sich die Vermögenssorge auf das Vermögendes Kindes bezieht, gliedert sich die Personensorge in die folgenden Bereiche:[1]
- Pflege
- Erziehung
- Beaufsichtigung
- Aufenthaltsbestimmung
- Ausbildungs- und Berufswahl
- mit Freiheitsentzug verbundene Unterbringungen
- Herausgabeanspruch gegenüber Dritten
- Bestimmung des Umgangs mit anderen Personen
Des Weiteren kann dazukommen
- Geltendmachung von Rechtsansprüchen des Kindes jedweder Art (hierzu gehört auch die Beantragung von Unterstützungsmaßnahmen der Jugendhilfe)
- Der Schutz ungestörter sexueller Entwicklung
- Festlegung (bzw. Nichtfestlegung) einer Religion
- Einwilligung in ärztliche Behandlungen und Operationen
- Förderung von musischen, sportlichen und künstlerischen Fähigkeiten und Neigungen etc.
- Die Entscheidung über die Veröffentlichung von Fotos des Kindes im Internet
- Vornamensgebung
Personen, die das Sorgerecht in einem bestimmten Bereich innehaben, müssen bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung, die diesen Bereich betreffen, einbezogen werden.
[1] Heilmann, Stefan (Hrsg.) (2015): Praxiskommentar Kindschaftsrecht. Köln: Bundesanzeiger Verlag, S. 107.