Kinder haben als Träger der Grundrechte ein Recht auf Briefgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG). Auch die Kinderrechtskonvention besagt deutlich, dass kein Kind willkürlichen Eingriffen in seinem Briefverkehr ausgesetzt sein darf (Art. 16).
Eine Ausnahme gibt es dennoch: Eltern dürfen die Briefe des Kindes öffnen, wenn ein begründeter Gefahrverdacht oder eine unzulässige Beeinflussung durch Dritte besteht.[1]
[1] Deutsches Kinderhilfswerk e.V. (o.J.): Kinderrechte. Kinder fragen, Experten antworten. URL: https://www.kindersache.de/sites/default/files/DKHW-kinderfragen-kinderrechte-A6-Broschuere-Download.pdf (zuletzt aufgerufen am 03.02.2022), S. 13.