Nach § 1684 BGB kommt ein völliger Ausschluss des Umganges nur dann in Betracht, wenn ein begleiteter Umgang nicht ausreicht, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwehren. Begleiteter Umgang heißt, dass „ein mitwirkungsbereiter Dritter“ anwesend ist. Dabei kann es sich um eine Fachkraft des Jugendamtes oder eine Person im Auftrag eines Trägers der Kinder- und Jugendhilfe handeln.

Der begleitete Umgang dient primär dem Schutz des Kindes. Insbesondere Kinder mit desorganisiertem Bindungsmuster sollten im Umgang begleitet werden. Ihr Verhalten kann leicht zu Missverständnissen und Überforderung auf Seiten der Herkunftseltern führen und eine negative Spirale in Gang setzen. Auch der Umgang mit alkohol- oder drogenabhängigen sowie anderweitig psychisch kranken Herkunftseltern sollte professionell begleitet werden. Wollen Herkunftseltern mit Migrationshintergrund beim begleiteten Umgang mit ihren Kindern in ihrer Muttersprache sprechen und liegt hierbei der Verdacht der Kindeswohlgefährdung vor, sollte ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Wichtig ist, dass das Pflegekind bei allen Fragen den Umgang betreffend mit einbezogen und über die das geplante Vorgehen informiert wird.[1]

[1] Küfner, Marion; Helming, Elisabeth; Kindler, Heinz (2010): Umgangskontakte und die Gestaltung von Beziehungen zur Herkunftsfamilie. In: Kindler, Heinz; Helming, Elisabeth; Meysen, Thomas; Jurczyk, Karin (Hrsg.): Handbuch Pflegekinderhilfe. München: Deutsches Jugendinstitut e.V., S. 610f.