Neben der Definition von Behinderung regelt das SGB IX die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Menschen mit Behinderung erhalten Leistungen nach dem SGB IX mit dem Ziel, „ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken“ (SGB IX § 1) Die Eingliederungshilfe ist dabei nach SGB IX § 91 jedoch in Bezug auf andere Hilfen nachrangig, sie greift also nur, wenn die Leistungen nicht von anderen Trägern erbracht werden.
Im Jahr 2018 bezogen in Deutschland etwa 700.000 Menschen Eingliederungshilfe. Mit der Neuerung des BTHG wurde die Eingliederungshilfe aus dem SGB VII herausgelöst und befindet sich nun vollständig als zweiter Teil im SGB IX. Besonders bedeutsam ist, dass mit der Neuerung Einkommen und Vermögen der Menschen mit Behinderung in deutlich geringerem Umfang herangezogen werden als zuvor.[1]
Das sogenannte persönliche Budget können Leistungsberechtigte erhalten, um Leistungen zur Teilhabe, Beteiligung, Assistenz und Förderung sowie ausgewählte Leistungen bei Pflegebedürftigkeit selbständig einkaufen und bezahlen zu können. Bei der Berechnung des persönlichen Budgets im Rahmen der Eingliederungshilfe wird das Einkommen und Vermögen der Person mit Behinderung herangezogen. Mehr Informationen dazu gibt es auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Rehabilitation-und-Teilhabe/Persoenliches-Budget/Fragen-und-Antworten-DGS/faq-persoenliches-budget.html[2]
Die Leistungen zur Teilhabe sind nach SGB IX § 4 Sozialleistungen, die folgende Zwecke erfüllen sollen:
- Die Behinderung und ihre Folgen abwenden, beseitigen oder abmildern
- Einschränkungen der Erwerbstätigkeit oder Pflegebedürftigkeit vermeiden, überwinden oder mildern
- Die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend der Fähigkeiten und Neigungen dauerhaft sichern
- Die persönliche Entwicklung ganzheitlich fördern, die gesellschaftliche Teilhabe sowie eine selbständige und selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen oder erleichtern
Ein Ziel des BTHG ist u. a., eine frühzeitige Bedarfserkennung durch die Rehabilitationsträger zu gewährleisten. Hierzu werden zum einen Ansprechstellen installiert, die Informationsangebote an Leistungsberechtigte vermitteln sollen, zum anderen wird eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung installiert. Diese soll dazu dienen, bereits vor der Beantragung von Leistungen über Teilhabeleistungen nach dem SGB IX zu informieren und beraten. Außerdem sollen Beratungsangebote von Betroffenen an Betroffene unterstützt werden. Beratungsangebote zu Leistungen und Ansprüchen gibt es unter anderem bei der Fachstelle EUTB unter: https://www.teilhabeberatung.de/ –
Nach SGB IX § 6 können Träger der Leistungen neben Trägern der Sozialen Entschädigung, Krankenkassen, Bundesagentur für Arbeit, Unfallversicherung und Rentenversicherung auch Träger der Kinder- und Jugendhilfe sowie Träger der Eingliederungshilfe sein. In SGB IX § 8 wird das Wunsch- und Wahlrecht der Leitungsberechtigten festgehalten. Demnach bedürfen die Leistungen grundsätzlich der Zustimmung der Leistungsberechtigten und sollen diesen möglichst viel Raum zur eigenverantwortlichen Gestaltung ihrer Lebensumstände lassen sowie ihre Selbstbestimmung fördern. Ihren berechtigten Wünschen soll entsprochen und dabei die individuellen Lebensumstände berücksichtigt werden. Dazu gehören das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der leistungsberechtigten Person. Auch Eltern mit Behinderung sollen entsprechende Leistungen zur Erfüllung ihres Erziehungsauftrages erhalten.[3]
Rechtliche Grundlagen SGB IX / Neuerungen BTHG
Die Leistungen, die Menschen mit Behinderung beziehen können, gliedern sich in unterschiedliche Leistungsgruppen. Hierzu gehören die medizinische Rehabilitation, Teilhabe an Bildung, Teilhabe am Arbeitsleben, Unterhaltssicherung und andere Leistungen sowie Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Im Rahmen des BTHG neu hinzugekommen ist die Leistung zur Teilhabe an Bildung, die allen Menschen mit Behinderung einen gleichberechtigten Zugang zum allgemeinen Bildungssystem gewährleisten soll. Diese umfasst auch kommunikative, technische und andere Hilfsmittel. Die Leistungsgruppe zur Teilhabe am Leben in Gemeinschaft wird in Leistungen zur sozialen Teilhabe umbenannt und umfasst nun explizit Assistenzleistungen und Leistungen zur Mobilität.[4]
Mit dem BTHG wird außerdem die bisherige Trennung von ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen aufgehoben. Während die Eingliederungshilfe neben Assistenzleistungen bisher im teilstationären und stationären Bereich auch für die Sicherstellung des Lebensunterhalts zuständig war,[5] werden Leistungen zum Lebensunterhalt oder Kosten der Unterkunft nun durch die Sozialhilfe nach SGB VII oder durch die Grundsicherung nach SGB II finanziert. [6] Grundsätzlich werden Leistungen der Eingliederungshilfe von Trägern der Eingliederungshilfe erbracht, wobei die Bundesländer unterschiedlich regeln können, welche Behörde dies jeweils ist. In § 108 SGB IX ist geregelt, dass Leistungen der Eingliederungshilfe beantragt werden müssen.[7]
Kinder und Jugendliche im SGB IX
Im Jahr 2025 erhielten 103.299 Kinder in Kindertageseinrichtungen in Deutschland Eingliederungshilfe nach SGB IX/ SGB VIII.[8] Grundlage hierfür sind Leistungen für Kinder mit Behinderung, die in SGB IX § 4 Absatz 3 separat genannt werden: „Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.“
Nach SGB IX § 80 werden Leistungen erbracht, um den Leistungsberechtigten die Betreuung in einer Pflegefamilie zu ermöglichen, wenn sie nicht in ihrer Herkunftsfamilie aufwachsen können. In Hessen sind für die Leistungsträger der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche die Jugendämter der Stadt oder des Landkreises zuständig. Nähere Informationen hierzu finden sich im Verwaltungsportal Hessen unter: https://verwaltungsportal.hessen.de/leistung?leistung_id=L100001_346531730 – (zuletzt aufgerufen am 12.03.2026).
Quellen:
[1] Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (Hrsg.) (2018): Bundesteilhabegesetz Kompakt. Die wichtigsten Änderungen im SGB IX. Frankfurt am Main, S. 15
[2] Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (o. J.): Fragen und Antworten zum persönlichen Budget. URL:
https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Rehabilitation-und-Teilhabe/Persoenliches-Budget/Fragen-und-Antworten-DGS/faq-persoenliches-budget.html (zuletzt aufgerufen am 25.04.2026).
[3] Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (Hrsg.) (2018): Bundesteilhabegesetz Kompakt. Die wichtigsten Änderungen im SGB IX. Frankfurt am Main, S. 10.
[4] Ebd., S. 8.
[5] Bundesvereinigung Lebenshilfe (2025): Recht der Eingliederungshilfe – Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz. URL: https://www.lebenshilfe.de/informieren/familie/eingliederungshilfe-und-das-bundesteilhabegesetz?srsltid=AfmBOoooUxU5B4ZIurLlM2HkMtUKTLHl2Bv3_GzXIk1PmofaULYvMT5b – (zuletzt aufgerufen am 12.03.2026).
[6] Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (Hrsg.) (2018): Bundesteilhabegesetz Kompakt. Die wichtigsten Änderungen im SGB IX. Frankfurt am Main, S. 15.
[7] Bundesvereinigung Lebenshilfe (2025): Recht der Eingliederungshilfe – Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz. URL: https://www.lebenshilfe.de/informieren/familie/eingliederungshilfe-und-das-bundesteilhabegesetz?srsltid=AfmBOoooUxU5B4ZIurLlM2HkMtUKTLHl2Bv3_GzXIk1PmofaULYvMT5b – (zuletzt aufgerufen am 12.03.2026).
[8] Statista (2026): Anzahl der in Kindertageseinrichtungen betreuten Kinder mit Eingliederungshilfe nach SGB IX/SGB VIII in Deutschland im Jahr 2025. URL: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1448289/umfrage/kindertageseinrichtungen-eingliederungshilfe/ (zuletzt aufgerufen am 11.04.2026).