Wohin kann eine Pflegekind seine Beschwerde richten? Ein Pflegekind hat laut §37b SGB VIII das Recht, sich zu beschweren und muss über dieses Recht informiert werden. In der Pflegekinderhilfe gibt es mehrere Dimensionen der Beschwerde. Hierzu gehören die Beschwerde im Alltag, bei Familienmitgliedern, bis hin zur Beschwerde vor dem Familiengericht.[1] Je nach Situation können z.B. die Pflegeeltern, das Jugendamt, die Ombudsstelle oder das Familiengericht Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für das Pflegekind sein.

 

[1] Metzdorf-Scheithauer, Anika; Müller, Heinz (2021): Anregungs- und Beschwerdemöglichkeiten in der Pflegekinderhilfe. Ausgangslage, Anforderungen und Ansatzpunkte. Frankfurt am Main: IGfH-Eigenverlag, S. 17.