Für das elterliche Recht ist zunächst Artikel 6 des Grundgesetzes grundlegend. Weiteres dazu findet sich in verschiedenen Paragraphen des BGB, insbesondere in § 1626 BGB bis §1698b BGB.

In Artikel 6 des Grundgesetzes ist festgehalten, dass Erziehung und Pflege des Kindes sowohl Recht als auch Pflicht der Eltern sind: „Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ (Art. 6 Grundgesetz)

Trennung und Herausnahme des Kindes

Die Trennung und Herausnahme des Kindes aus seiner Herkunftsfamilie ist gegen den Willen der Erziehungsberechtigten nicht erlaubt. Es sei denn, die Erziehungsberechtigten kommen ihrer Erziehungspflicht nicht nach. Oder das Wohl der Kinder ist gefährdet. „Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.“ (§ 1666a BGB)

Vorgaben zur Herausnahme eines Kindes aus seiner Herkunftsfamilie finden sich ebenfalls in Artikel 6 des Grundgesetzes und im Paragraph 1666a des BGB. Merke: Die Herausnahme eines Kindes bedeutet jedoch nicht automatisch, dass auch das Sorgerecht übergeben wird.