Ab dem 18. Geburtstag müssen sich junge Erwachsene in der Regel selbst um ihre finanziellen Angelegenheiten kümmern. Hierzu gehört zunächst die Eröffnung eines Kontos aber auch, einen Überblick über die monatlichen Einnahmen und Ausgaben zu gewinnen. Zu den Einnahmen können zählen:
- Ausbildungsvergütung
- Unterhalt der Eltern
- Kindergeld
- (Halb-)Waisenrente
- Grundsicherung
Zu den Ausgaben können zählen:
- Kaltmiete
- Energiekosten (Gas, Strom…)
- Wohnnebenkosten
- Telefon/ Internet
- Essen/Trinken/Kosmetik/Bekleidung/Haushalt
- Ausbildungs- und Fahrtkosten
- Freizeit/Hobbys
- Unregelmäßig anfallende Kosten wie Versicherungsbeiträge oder die GEZ
Für einige Pflegekinder kann es zudem herausfordernd sein, mit dem ersten selbstverdienten Geld angemessen umzugehen und zum Beispiel nicht direkt alles auszugeben, sondern Rücklagen anzulegen. Umso wichtiger ist es, schon frühzeitig den Umgang mit Geld mit dem Pflegekind zu üben, regelmäßig Taschengeld auszuzahlen, ein Konto zu eröffnen und auch mal auf etwas zu sparen. Hierbei kann es zudem hilfreich sein, das Thema Sparen auch mit der Fachberatung zu thematisieren bzw. im Rahmen eines Hilfeplangesprächs als Ziel festzulegen.[1]
Kostenheranziehung, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld
Seit dem 1.1.2023 gibt es keine Kostenheranziehung aus dem Einkommen mehr. Das bedeutet, dass Pflegekinder ihr Einkommen vollständig behalten dürfen und dieses nicht mehr mit dem Pflegegeld verrechnet wird. Anders verhält es sich mit der Leistung der “Berufsausbildungsbeihilfe”. Hiervon können Pflegekinder insgesamt 109 € behalten, der Rest wird durch das Jugendamt mit dem Pflegegeld verrechnet. Ähnlich verhält es sich mit dem “Ausbildungsgeld”, von dem Pflegekinder 126 € behalten dürfen. Der Rest wird auch hier verrechnet. [2]
Finanzielle Hilfe – Kindergeld:
Eltern haben einen Anspruch auf Kindergeld, das bei Pflegekindern mit den Kosten der Hilfe verrechnet wird. Sofern sich der oder die junge Erwachsene in der Ausbildung befindet, kann er oder sie bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld beziehen. Da dieses ab dem 18. Lebensjahr jedoch nicht mehr mit der Hilfe verrechnet wird, steht es erst einmal den Eltern zu. Sofern Ihr Pflegekind nicht wieder bei seinen leiblichen Eltern einzieht und von diesen auch keine Unterstützung erhält, kann ein sogenannter „Abzweigungsantrag“ gestellt werden. Das Kindergeld wird dann direkt an die Pflegekinder ausgezahlt.
Eine große finanzielle Herausforderung, die von vielen Pflegekindern und Pflegeeltern beklagt wird, ist die sogenannte Kostenheranziehung. Dieser Umstand ist ein häufiger Grund dafür, dass Jugendliche die Hilfe früher beenden oder aber Nebenjobs ablehnen bzw. Ausbildungen abbrechen oder gar nicht erst anfangen.
Finanzielle Hilfe – Kindergeld:
Eltern haben einen Anspruch auf Kindergeld, das bei Pflegekindern mit den Kosten der Hilfe verrechnet wird. Sofern sich der oder die junge Erwachsene in der Ausbildung befindet, kann er oder sie bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld beziehen. Da dieses ab dem 18. Lebensjahr jedoch nicht mehr mit der Hilfe verrechnet wird, steht es erst einmal den Eltern zu. Sofern Ihr Pflegekind nicht wieder bei seinen leiblichen Eltern einzieht und von diesen auch keine Unterstützung erhält, kann ein sogenannter „Abzweigungsantrag“ gestellt werden. Das Kindergeld wird dann direkt an die Pflegekinder ausgezahlt.
Finanzielle Hilfe – Unterhaltszahlungen der Eltern:
Solange sich Jugendliche in der Schule oder der ersten Berufsausbildung befinden, sind die Eltern unterhaltspflichtig. Die Höhe der Unterhaltszahlungen ist vom Einkommen der Eltern abhängig und wird bei Pflegekindern über das Jugendamt eingefordert. Mit der Volljährigkeit muss sich der oder die junge Erwachsene selbst um die Forderung des Unterhalts kümmern. Sollten die leiblichen Eltern nicht bereit sein, Unterhalt zu zahlen, kann die Beantragung eines Beratungshilfescheins beim Amtsgericht und die Beratung durch einen Anwalt oder eine Anwältin sinnvoll sein.
Finanzielle Hilfe – Grundsicherung nach SGB II:
Auch für ehemalige Pflegekinder ist es möglich, Leistungen der Grundsicherung nach SGB II zu beantragen, wenn sie keine Ausbildung machen und nicht berufstätig sind, aber grundsätzlich arbeitsfähig wären. Hierbei kann manchmal eine Herausforderung sein, dass der Gesetzgeber grundsätzlich vorsieht, dass junge Erwachsene in diesem Fall bis zum 25. Lebensjahr bei ihren Eltern leben und dann nur über die Eltern Grundsicherung beantragt werden kann. Da das bei Pflegekindern häufig nicht der Fall ist, können sie sich auf §22 Abs. 5 SGB II beziehen und darauf berufen, dass sie „aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden“ können. In diesen Fällen kann die Grundsicherung auch dann ausgezahlt werden, wenn der oder die Betroffene in einer eigenen Wohnung lebt.[3]
[1] Sievers, Britta; Thomas, Serverine (2016): Durchblick. Infos für deinen Weg aus der Jugendhilfe ins Erwachsenenleben. URL: https://www.uni-hildesheim.de/media/fb1/sozialpaedagogik/Forschung/care_leaver/care-leaver-broschuere_pdf-download.pdf (zuletzt aufgerufen am 23.11.2023). S. 23.
[2] Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe e.V. (o.J.): Kostenheranziehung junger Menschen in der Jugendhilfe. URL: https://www.ombudschaft-jugendhilfe.de/de/topic/6491.kostenheranziehung.html (zuletzt aufgerufen am 8.5.2023). S. 17f.
[3] Sievers, Britta; Thomas, Serverine (2016): Durchblick. Infos für deinen Weg aus der Jugendhilfe ins Erwachsenenleben. URL: https://www.uni-hildesheim.de/media/fb1/sozialpaedagogik/Forschung/care_leaver/care-leaver-broschuere_pdf-download.pdf (zuletzt aufgerufen am 23.11.2023). S. 126ff.