Eltern haben ein Recht auf Hilfe zur Erziehung. Das SGB VIII “ist ein Instrument zur Vorbeugung, zur Hilfestellung und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, Mädchen und Jungen, jungen Frauen und jungen Männern. Das Gesetz verpflichtet die Jugendämter zur Hilfe und schafft den Rahmen für die Unterstützung von Sorgeberechtigten, Müttern sowie Vätern zum Wohle ihrer Kinder“.[1]

27 SGB VIII bildet die Grundlage aller Hilfen zur Erziehung. Hierin steht, dass die sorgeberechtigten Eltern ein Recht auf Hilfe und Unterstützung bei der Erziehung haben. Diese muss dem Wohl des Kindes entsprechen. „Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.“ (§ 27 Abs. 1 SGB VIII)

Art und Umfang der Hilfe richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen Hierbei wird die Situation der Herkunftseltern und das soziale Umfeld des Kindes einbezogen. Die unterschiedlichen Hilfeleistungen können kombiniert werden (§ 27 Abs. 2 SGB VIII).

 

[1] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2020): Kinder- und Jugendhilfe. Achtes Sozialgesetzbuch. URL: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/94106/40b8c4734ba05dad4639ca34908ca367/kinder–und-jugendhilfegesetz—sgb-viii-data.pdf (zuletzt abgerufen am: 12.1.2022), S. 7.