Kindeswohlgefährdung kann in unterschiedlichen Formen auftreten, die häufig nicht trennscharf verwendet werden. Hierzu zählen sexueller Missbrauch, Misshandlung und Vernachlässigung.

Sexueller Missbrauch bedeutet, dass Kinder in sexuelle Aktivitäten involviert werden, die sie nicht verstehen und in die sie aufgrund ihres Entwicklungsstandes nicht einwilligen können. Unter physischer Misshandlung versteht man angedrohte oder tatsächliche körperliche Gewaltanwendung durch eine Bezugsperson.[1]

Misshandlung kann jedoch auch emotional geschehen, wenn Kinder Herabwürdigungen oder altersunangemessenen Beziehungsformen und Handlungen ausgesetzt sind. Hierzu zählt auch, dass ihnen zu verstehen gegeben wird, sie seien fehlerhaft, ungewollt oder wertlos. Körperliche oder psychische Vernachlässigung geschieht, wenn die seelischen, geistigen und körperlichen Grundbedürfnisse eines Kindes nicht erfüllt werden, indem es zum Beispiel Hunger leiden muss oder nicht angemessen gekleidet, beherbergt oder gesundheitlich versorgt wird. Auch ein Mangel an Bindung und emotionaler Sicherheit ist eine psychische Vernachlässigung.[2]

§ 8a SGB VIII regelt die wichtigsten Aspekte, die das Kindeswohl und die Kindeswohlgefährdung betreffen. Hierzu gehört:

Schutzauftrag des Jugendamtes

An erster Stelle regelt dieser Paragraph, dass das Jugendamt einen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung hat. Es muss also tätig werden, sobald das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet ist und des Schutzes bedarf. Ob das Wohl des Kindes gefährdet ist, muss von mehreren Fachkräften gemeinsam beurteilt werden. Das Kind oder Jugendliche selbst müssen mit einbezogen werden. Das gilt auch für die Erziehungsberechtigten, sofern dies nicht dem Schutz des Kindes oder Jugendlichen widersprechen würde. Wenn ein Gerichtsbeschluss nicht abgewartet werden kann oder eine dringende Gefahr besteht, muss das Jugendamt das Kind oder Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

Gewährung von Hilfen

Das Jugendamt ist außerdem berechtigt, Hilfen zu gewähren, wenn diese die Gefährdung des Kindes oder Jugendlichen abwenden. Bei Bedarf kann es das Familiengericht einschalten. Wenn zur Abwendung der Gefährdung ein Träger, eine Gesundheitseinrichtung oder die Polizei einzuschalten wäre, kann das Jugendamt dies ebenfalls tun. Insbesondere, wenn die Erziehungsberechtigten nicht zur Mitwirkung bereit sind.

[1] Ehrenberg, Daniela; Lohaus, Arnold; Konrad, Kerstin; Heinrichs, Nina (2018): Kindesmisshandlung bei Pflegekindern. Eine Studie zur Untersuchung der Häufigkeit und der spezifischen und kumulierten Auswirkungen von Kindesmisshandlung. In: Zeitschrift für Klinische Psychologie und Psychotherapie (2018), 47 (2). Hogrefe Verlag: Göttingen, S. 77.

[2] Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V. (2009): Kindeswohlgefährdung – Erkennen und Helfen, Berlin: Deutsche Bibliothek – CIP – Einheitsaufnahme. –> S. 43ff. URL: https://www.bzkj.de/resource/blob/94156/178873b3c5a6eeb604568df609e16683/kindeswohlgefaehrdung-erkennen-und-helfen-data.pdf (zuletzt aufgerufen am 1.2.2023).