Mit der Neuregelung durch das BTHG spielt auch das Thema Partizipation eine größere Rolle als zuvor. Mit der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) hat sich Deutschland dazu verpflichtet, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung zu ermöglichen. Dazu gehört auch, Menschen mit Behinderung an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen. Das BTHG geht aber noch weiter. Während sich die UN-Konvention vor allem darauf bezieht, dass Menschen mit Behinderung in allen Bereichen des Gesellschaftlichen Lebens gleichberechtigt teilnehmen können sollen, beziehen sich das SGB IX und das SGB III in seiner Neuausrichtung auf die Partizipation, also auf die Gestaltung dieser Teilhabe.
Partizipation bedeutet also nicht nur die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, sondern die aktive Mitgestaltung und Mitbestimmung von Menschen mit Behinderung an Entscheidungen, die ihr Leben betreffen. Voraussetzung für das Gelingen dieses Partizipationsanspruches ist es, dass sich die beteiligten Akteurinnen und Akteure hinterfragen und Räume schaffen, in denen Mitbestimmung möglich ist. Dabei sollte das eigene Verhalten insbesondere im Hinblick auf Adultismus und Ableismus hinterfragt betrachtet werden. Unter Adultismus versteht man, dass junge Menschen aufgrund ihres Alters diskriminiert werden, also erwachsene Menschen Entscheidungen für oder über Kinder und Jugendliche treffen, ohne diese angemessen einzubeziehen. Unter Ableismus versteht man Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer Behinderung, indem man zum Beispiel annimmt, dass sie aufgrund ihrer Behinderung weniger fähig sind, Entscheidungen zu treffen oder am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
Was Partizipation in der Praxis bedeutet
Wichtig ist, Beteiligungsprozesse so zu gestalten, dass alle Betroffenen daran teilnehmen können. Dafür gilt es, sowohl physische als auch kommunikative Barrieren abzubauen und geeignete Unterstützung bereitzustellen. Hierbei kann es ebenso um barrierefrei Zugänge zu Räumlichkeiten gehen, wie um eine leicht verständliche Sprache sowie den Einsatz von Dolmetscherinnen oder Dolmetschern oder auch unterstützenden Technologien.
Eine grobe Orientierung zur Partizipation kann die Partizipationstreppe geben:
- Auf der ersten Stufe steht „Nicht-Partizipation“: Hier geht es um das Geben von Anweisungen.
- Auf der zweiten Stufe handelt es sich um „Vorstufen der Partizipation“: Hierzu gehört, Information weiterzugeben, die betroffene Person anzuhören und einzubeziehen.
- Auf der dritten Stufe spricht man von „Partizipation“: Das bedeutet, dass die Person mitbestimmen und teilweise mitentscheiden kann.
- Auf der vierten Stufe schließlich geht man über Partizipation hinaus. Das wäre bei vollkommener Selbstorganisation der Fall.[1]
[1] Ghebremicael, Helen (2024): Beteiligung – für ALLE! Partizipation von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in der Kinder- und Jugendhilfe. URL: https://www.bag-jugendschutz.de/de/publications/992d5 – (zuletzt aufgerufen am 12.03.2026), S. 1-3.