In § 33 SGB VIII wird die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege geregelt. Der Paragraph regelt insbesondere, dass die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege dem Alter des Kindes oder Jugendlichen entsprechen soll. Der Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen soll berücksichtigt und die Bindungen des Kindes oder Jugendlichen sollen mit einbezogen werden. Hierbei soll die Möglichkeit der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie mitbedacht werden. Die Vollzeitpflege in einer anderen Familie soll dem Kind also eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten.