Die WHO definiert Behinderung als ein Zusammenspiel von mehreren individuellen und gesellschaftlichen Faktoren und bildet mit dieser Betrachtung die Grundlage für das Behinderungsverständnis der Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) der Vereinten Nationen. Ziel der Konvention ist die vollständige und gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen.[1] Im Grundgesetz wird in Art. 3 Abs. 3 auf die Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung Bezug genommen. Hier heißt es, dass „niemand […] wegen seiner Behinderung benachteiligt werden [darf]“. Was genau der Begriff Behinderung bedeutet, wird im SGB IX festgelegt. Aus § 2 Absatz 1 SGB IX ergibt sich, dass eine Behinderung vorliegt, wenn folgende Merkmale erfüllt sind:

  • Der Körperzustand oder der Gesundheitszustand weichen von dem Zustand ab, der für das jeweilige Lebensalter typisch wäre.
  • Die betroffene Person erfährt Barrieren, die entweder aus Umweltbedingungen entstehen können oder aus Einstellungen von Mitmenschen.
  • Durch die Barrieren kann die betroffene Person nicht gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben.
  • Der Zustand hält länger als 6 Monate an.[2]

Sichtweisen im Wandel

Menschen mit Behinderung hat es zu allen Zeiten, an allen Orten, in allen Gesellschaften und Kulturen gegeben, Behinderungen gehören zum Menschsein. Historisch gesehen haben sich die Sichtweisen von ‚Behinderung‘ jedoch ebenso häufig gewandelt wie die Handlungsmodelle und Praktiken, mit denen die Gesellschaft auf Behinderung reagiert hat. In den vergangenen Jahrzehnten wurde Behinderung überwiegend defizitorientiert beschrieben. Heute rückt zunehmend in den Mittelpunkt, wie Menschen mit Behinderung ihren Alltag gut bewältigen und mit anderen kommunizieren können. Ziel ist eine ressourcenorientierte Sichtweise, die Stärken und Entwicklungsmöglichkeiten betont. In diesem Zusammenhang gewinnen Inklusion, Partizipation und Empowerment als zentrale Leitprinzipien im Umgang mit Vielfalt und sozialer Teilhabe zunehmend an Bedeutung.

Inklusion bedeutet dabei unbedingte Zugehörigkeit, Partizipation bedeutet Teilhabe und Empowerment bedeutet Selbstbestimmung.  Eine Behinderung ist also erst dann vorhanden, wenn individuelle Voraussetzung und gesellschaftliche Benachteiligung zusammenwirken. Die gesellschaftliche Realität ist jedoch, leider, immer noch eine andere: Behinderung wird nach wie vor mit „weniger“ assoziiert und bildet das Gegenstück zur vermeintlichen Normalität. In der Lebensrealität erleben Familien mit Kindern mit Behinderung eine Normalität, die von Belastungen geprägt ist. Dazu führen auch die Rollenmuster und Lebensentwürfe der Kinder- und Jugendkultur, die Anforderungen von Kindergärten und Bildungseinrichtungen sowie die Herausforderungen in der Zusammenarbeit mit professionellen Helferinnen und Helfern, Ärztinnen und Ärzten und öffentlicher Unterstützung.[3] Nach dem Grundgesetz müssten alle Kinder in Deutschland gleichberechtigt sein und weder zwischen Kindern mit und ohne Behinderung noch nach der Art der Behinderung unterschieden werden.[4]

Unterschiedliche Zuständigkeiten

Das SGB IX – „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ – gilt seit 2001. Seither steht nicht mehr die Fürsorge im Vordergrund, sondern das Ziel, die Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen bedarfsgerecht zu unterstützen, zu ermöglichen und zu fördern. Dieser Gedanke wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) im Jahr 2016 fortgesetzt. Eine der wichtigsten Neuregelungen des BTHG ist die Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem des SGB XII. Seit 2020 ist die Eingliederungshilfe Teil des SGB IX und erfolgt durch den Rehabilitationsträger.[5]

Aktuell ist es jedoch noch immer so, dass für Kinder und Jugendliche mit seelischer oder drohender seelischer Behinderung das SGB VIII, also die Kinder- und Jugendhilfe, für Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger oder drohender körperlicher oder geistiger Behinderung hingegen das SGB IX, also die Eingliederungshilfe zuständig ist. Diese Aufteilung stellt Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Eltern in der Praxis immer wieder vor Herausforderungen. Eine inklusive Lösung wäre, dass das SGB VIII für alle Kinder und Jugendlichen mit oder ohne Behinderung und ohne Beachtung der Art der Behinderung greift.[6] Diese Lösung soll bis 2027 durch ein entsprechendes Bundesgesetz umgesetzt werden.[7]

Zahlen

Rund 440.000 Kinder und Jugendliche in Deutschland haben eine Behinderung. Hiervon leben rund 140.000 Kinder mit einer seelischen Behinderung und rund 300.000 Kinder mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung.[8] Seelische Behinderungen betreffen das Fühlen, das Handeln, die Wahrnehmung oder die Orientierung einer Person. Hierzu gehören z. B. schwere Depressionen oder Angststörungen.[9] Insgesamt hatten im Schuljahr 2021/2022 ca. 600.000 Schülerinnen und Schüler einen sozialpädagogischen Förderbedarf, wobei die größte Gruppe davon Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt Lernen sind.

Fremd lebende Kinder und Jugendliche teilen sich wie folgt auf die Wohnformen auf: Ca. 14.400 Kinder und Jugendliche mit Eingliederungshilfebedarf leben in stationären Wohneinrichtungen, ca. 9.800 in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und ca. 4.600 in Einrichtungen der Behindertenhilfe. Im Jahr 2021 waren im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe, also der Hilfe nach § 35a SGB VIII, insgesamt 142.885 junge Menschen mit (drohender) seelischer Behinderung unter 27 Jahren erfasst, im Kontext der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX waren 103.537 Hilfen für junge Menschen mit (drohenden) körperlichen und/oder geistigen Behinderungen unter 18 Jahren gemeldet.[10]

Die Vermittlung von Pflegekindern mit Behinderung erfolgt in der Regel über das zuständige Jugendamt oder einen freien Träger. In manchen Bundesländern sind jedoch auch spezielle Vermittlungsstellen zuständig. Beratung und Unterstützung bei der Vermittlung von Pflegekindern mit Behinderung bietet der Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. unter https://bbpflegekinder.de/verband/vermittlungshilfe/

Quellen:

[1] Hirschberg, Marianne (2016): Welche Bedeutung hat das Behinderungsverständnis der ICF für die Erhebung von Teilhabebedarfen? In: Schäfers, Markus; Wansing, Gudrun (Hrsg.): Teilhabebedarfe von Menschen mit Behinderungen. Zwischen Lebenswelt und Hilfesystem. W. Kohlhammer GmbH. Stuttgart. S. 46-56., S. 46.

[2] Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hilfen der Sozialen Entschädigung (BIH) e. V. (2022): Behinderung. URL: https://www.bih.de/integrationsaemter/medien-und-publikationen/fachlexikon/detail/behinderung/ (zuletzt aufgerufen am 14.03.2026).

[3] Föltz, Friedegard (2021): Kinder mit Behinderungen in der Pflegekinderhilfe. Perspektiven und Herausforderungen Sozialer Elternschaft. Beltz Juventa. Weinheim., S. 48-51.

[4] Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen (2019): Teilhabeempfehlungen. Mehr Inklusion wagen!. URL:  https://www.behindertenbeauftragter.de/SharedDocs/Downloads/DE/AS/PublikationenErklaerungen/2019_Teilhabeempfehlungen.pdf?__blob=publicationFile&v=13 –  (zuletzt aufgerufen am 12.03.2026), S. 11.

[5] Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen (2025): Sozialgesetzbuch und Bundesteilhabegesetz. URL:

https://www.behindertenbeauftragter.de/DE/AS/rechtliches/sozialgesetzbuch-und-bundesteilhabegesetz/sozialgesetzbuch-und-bundesteilhabegesetz-node.html (zuletzt aufgerufen am 20.04.2026).

[6] Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen (2019): Teilhabeempfehlungen. Mehr Inklusion wagen!. URL:  https://www.behindertenbeauftragter.de/SharedDocs/Downloads/DE/AS/PublikationenErklaerungen/2019_Teilhabeempfehlungen.pdf?__blob=publicationFile&v=13 –  (zuletzt aufgerufen am 12.03.2026), S. 10.

[7] Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen (2025): Kinder und Jugendliche mit Behinderungen – Familien stärken. URL: https://www.behindertenbeauftragter.de/DE/AS/schwerpunkte/kinder-und-jugendliche-mit-behinderungen/kinder-und-jugendliche-mit-behinderungen-node.html (zuletzt aufgerufen am 12.03.2026).

[8] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (o. J.): Infopapier Inklusive Kinder- und Jugendhilfe: Verbesserungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. URL: https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/250590/11ac73f0fe09fae6271b1bf5cef533fa/infopapier-inklusive-kinder-und-jugendhilfe-verbesserungen-fuer-kinder-und-jugendliche-mit-behinderungen-data.pdf (zuletzt aufgerufen am 14.03.2026), S. 2.

[9] Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hilfen der Sozialen Entschädigung (BIH) e. V. (2022): Seelische Behinderung. URL: https://www.bih.de/integrationsaemter/medien-und-publikationen/fachlexikon/detail/seelische-behinderung/ (zuletzt aufgerufen am 20.04.2026).

[10] IJAB – Fachstelle für Internationale Jugendarbeit der Bundesrepublik Deutschland e.V. (2023): Behinderungen. URL: https://www.kinder-jugendhilfe.info/allgemeine-rahmenbedingungen/gesellschaft/behinderungen (zuletzt aufgerufen am 12.03.2026).