Die Beratung von Pflegeeltern durch Fachkräfte des Jugendamtes oder eines freien Trägers ist rechtlich geregelt. Nach § 37a haben die Pflegepersonen, die ein Kind aufnehmen, sowohl vor als auch während des Pflegeverhältnisses ein Recht auf Beratung und Unterstützung. Die Beratung und Unterstützung der Pflegeperson soll ortsnah erfolgen. Zusammenschlüsse von Pflegepersonen werden explizit gefördert.
Diese Recht bezieht sich auch auf die Herkunftseltern. Nach § 37 haben die Eltern, deren Kind in einer Pflegefamilie untergebracht ist, ein Recht auf Beratung und Unterstützung. Hierzu gehört auch die Förderung ihrer Beziehung zum Kind. Diese soll dazu dienen, die Bedingungen in der Herkunftsfamilie des Kindes in einem vertretbaren Zeitraum wieder so zu stabilisieren. Hierdurch kann eine Rückführung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern möglich werden.
Verändern sich die Bedingungen in der Herkunftsfamilie nicht, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung, sowie Förderung ihrer Beziehung zum Kind, um eine dem Wohl des Kindes entsprechende, dauerhafte Lebensperspektive zu erarbeiten und zu sichern (§ 37 Absatz 1 SGB VIII).