Ein Hilfeplangespräch ist ein Gespräch mit den an der Hilfe beteiligten Personen. Das sind in der Regel Fachkräfte des Jugendamtes und Pflegekinderdienstes, Herkunftseltern, Pflegeeltern, das Kind oder der Jugendliche und dessen Vormundin bzw. Vormund. Die Fachkräfte sollen bei Unstimmigkeiten zwischen den beteiligten Akteurinnen und Akteuren anleitend und unterstützend wirken.

Das Hilfeplangespräch dient dazu, einen Hilfeplan aufzustellen. In der Praxis bedeutet dies, dass die Beteiligten regelmäßig durch das Jugendamt zu Hilfeplangesprächen eingeladen werden. In der Regel zweimal jährlich. Die Gespräche werden protokolliert und den Beteiligten ausgehändigt.[1]

Inhalte des Hilfeplans

Der Hilfeplan beinhaltet Informationen bezüglich Bedarf, Art, Umfang, Dauer, sowie Leistungen der Hilfe (§36 SGB VIII). Konkret wird dargestellt

  • welche Entwicklungsschritte das Kind gemacht hat
  • ob und in welcher Form es Veränderungen in der Herkunftsfamilie sowie im Familiensystem der Pflegefamilie gegeben hat
  • die Überprüfung bisheriger Vereinbarungen
  • Festlegung neuer, angepasster Ziele (z.B. veränderte Besuchskontakte, Therapien etc.)[2]

In § 37c Absatz 4 SGB VIII ist festgehalten, dass die Ziele der Leistungsgewährung im Hilfeplan dokumentiert werden müssen. Das heißt, was im Hilfeplan zur Unterstützung des Pflegekindes und der Pflegefamilie vereinbart wird, ist gültig. Es kann nur durch Veränderung des Hilfeplans davon abgewichen werden.

Ebenfalls im Hilfeplan festgehalten werden „der vereinbarte Umfang der Beratung und Unterstützung der Eltern […] und der Pflegeperson […] sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen.“ (§ 37c Absatz 4 SGB VIII)

Perspektivklärung

Grundsätzlich im Hilfeplan enthalten ist die Perspektivklärung des Kindes. Das bedeutet, dass regelmäßig „prozesshaft“ geklärt wird, ob sich die Situation in der Herkunftsfamilie insoweit in einem vertretbaren Zeitraum stabilisiert, dass das Kind wieder bei seinen leiblichen Eltern erzogen werden kann. (§ 37c Absatz 1 und 2 SGB VIII)

Zweck des Hilfeplans

Fassen wir also den Zweck des Hilfeplans noch einmal zusammen. Der Hilfeplan ist:

  • ein Instrument zur Selbstkontrolle für das verantwortliche Jugendamt
  • ein Koordinationsinstrument zwischen Jugendamt und freien Trägern
  • ein Rahmen, der alle Vorstellungen, Erwartungen und Wünsche der Betroffenen (Familien, Kinder und Jugendliche) einbezieht
  • ein Mittel zur Herstellung von Transparenz im Hilfeprozess
  • eine Überprüfung der gewährten Hilfeart (inhaltliche und zeitliche Dimension)[3]

 

[1] St. Elisabeth-Verein e.V. Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, Fachbereich Erziehungsstellen (2019): Interne Fortbildungen und Angebote 2019, S. 67.

[2] St. Elisabeth-Verein e.V. Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, Fachbereich Erziehungsstellen (2019): Interne Fortbildungen und Angebote 2019, S. 68.

[3] Kasper, Bertram: Moderation von Hilfeplangesprächen, Fortbildungsfolien, S. 14.