Im Rahmen der Vollzeitpflege unterscheidet man verschiedene Pflegeverhältnisse – je nach Situation und Bedarf des Kindes. Man unterscheidet zwischen:

  • Dauerpflege: Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie, die auf Dauer angelegt ist. Grundlage hierfür ist in der Regel § 33 SGB VIII.
  • Erziehungsstelle: Erziehungsstelle bedeutet, dass Kinder auf Grundlage des §34 SGB VIII bei einer fachlich qualifizierten Person untergebracht werden. Die Pflegeperson ist häufig bei einem Träger der Kinder- und Jugendhilfe angestellt.
  • Verwandtenpflege: Von Verwandtenpflege spricht man dann, wenn ein Kind in einer Familie untergebracht ist, die mit der Herkunftsfamilie verwandt ist.
  • Kurzzeitpflege: Von Kurzzeitpflege spricht man, wenn ein Kind für eine absehbare Zeit nicht bei seinen Eltern leben, danach aber wieder in seine Herkunftsfamilie zurückkehren kann.
  • Fremdenpflege: Fremdenpflege bedeutet, dass ein Kind bei Eltern untergebracht wird, mit denen es nicht verwandt ist.
  • Bereitschaftspflege: Wenn Kinder aufgrund einer Krisensituation aus ihrer Herkunftsfamilie genommen werden, kommen sie häufig in eine Bereitschaftspflege. Bei diesem Pflegeverhältnis sind Pflegefamilien rund um die Uhr dazu bereit, Kinder aufzunehmen, bis klar ist, wo sie in Zukunft leben werden.<
  • Sonderpflege: Kinder mit einem besonderen Pflegebedarf, den die Herkunftseltern nicht selbst leisten können, werden in Pflegefamilien gegeben, wo die Eltern über die entsprechende Qualifikation verfügen.[1]

 

[1] Vgl.: Walter, Michael (2004): Bestandsaufnahme und strukturelle Analyse der Verwandtenpflege in der Bundesrepublik Deutschland. URL: Bestandsaufnahme und strukturelle Analyse der Verwandtenpflege in der Bundesrepublik Deutschland. Michael Walter – PDF Kostenfreier Download (docplayer.org) (zuletzt aufgerufen am 13.5.2022), S. 14.