An einer Hilfe zur Erziehung ist immer ein ganzes Hilfesystem beteiligt. In welchem Verhältnis die an der Hilfe beteiligten Akteurinnen und Akteure zueinander stehen und welche Rechte und Pflichten sie haben, zeigt das sogenannte Hilfedreieck.

  • Herkunftseltern = Leistungsberechtigte: Haben einen Anspruch auf Erziehungshilfe, gem. §§ 27 und 33 SGB VIII und Unterstützung gem. § 37.
  • Jugendamt = Leistungsträger: Beantragung, Prüfung und schließlich Ablehnung oder Gewährung einer Jugendhilfeleistung sowie Beratung.
  • Pflegeeltern =Leistungserbringende: Erhalten Beratung, Unterstützung und Entgelt, gem. § 37a SGB VIII.[1]

 

[1] Küfner, Marion & Schönecker, Lydia (2010): Rechtliche Grundlagen und Formen der Vollzeitpflege. In: Handbuch Pflegekinderhilfe. München: Deutsches Jugendinstitut e.V., S. 71.