Die rechtlichen Wege dahin, dass ein Kind in Pflege gegeben wird, können unterschiedlich sein. Die Eltern selbst können von sich aus die Fremdunterbringung ihres Kindes wünschen, wenn sie selbst mit der Erziehung überfordert sind, oder familiäre Umstände es nicht zulassen, dass das Kind bei seinen leiblichen Eltern leben kann. In aller Regel wird jedoch das Jugendamt aktiv, wenn eine Erziehung zum Wohl des Kindes in der Herkunftsfamilie nicht gewährleistet ist und ambulante Hilfen nicht ausreichen, um diese sicherzustellen.

Wenn die leiblichen Eltern zustimmen, erfolgt eine freiwillige Hilfe zur Erziehung in einer Pflegefamilie. Willigen die Eltern nicht in eine Vollzeitpflege ein, wird geprüft, ob das Wohl des Kindes gefährdet ist. Die Prüfung übernehmen in der Regel Fachkräfte des Jugendamts. Bei mangelnder Mitwirkung der leiblichen Eltern oder wenn es nicht gelingt, die Gefährdung abzuschätzen, wird das Familiengericht angerufen. Um ein Kind gegen den Willen seiner Eltern in Vollzeitpflege zu geben, muss das Kindeswohl gefährdet sein. Auch ist zunächst zu prüfen, ob es andere Möglichkeiten gibt, die Eltern zu unterstützen, sodass das Kind nicht von ihnen getrennt werden muss.[1]

[1] Küfner, Marion; Schönecker, Lydia (2010): Rechtliche Grundlagen und Formen der Vollzeitpflege. In: Kindler, Heinz; Helming, Elisabeth; Meysen, Thomas; Jurczyk, Karin (Hrsg.): Handbuch Pflegekinderhilfe. München: Deutsches Jugendinstitut e.V. S. 48-101. S. 56f.