Geschäftsfähigkeit

Kaufverträge, Mietverträge oder Kreditverträge können ab der Volljährigkeit selbständig abgeschlossen werden. Gleichzeitig heißt das aber auch, dass die Verantwortung, wenn z. B. der Handyvertrag nicht bezahlt werden kann, bei der oder dem jungen Erwachsenen liegt. Mit der Geschäftsfähigkeit geht die Prozessfähigkeit einher – junge Erwachsene können also selbst Prozesse führen und sich durch einen Anwalt oder eine Anwältin beraten lassen.[1]

Haftpflichtversicherung

Mit der Volljährigkeit hat man eine Schadenersatzpflicht, muss also für Schäden aufkommen, die anderen Personen entstanden sind. Hierfür ist es wichtig, eine Privathaftpflichtversicherung abzuschließen. Sofern die Eltern der oder des jungen Erwachsenen eine Haftpflichtversicherung besitzen, besteht die Möglichkeit, sich bis zum 25. Geburtstag mitzuversichern.[2]

Arbeitszeiten

Volljährige Personen dürfen mehr als 40 Stunden/Woche sowie am Wochenende und in Nachtschichten arbeiten. Die Bezahlung ist in Deutschland frei verhandelbar. Entweder wird nach einem Tarif bezahlt oder es gilt der gesetzliche Mindestlohn. Eine Ausnahme hiervon besteht z. B. im Rahmen von Ausbildungsverträgen.[3]

Mitwirkungspflicht

Für Kinder und Jugendliche, die wohlmöglich viele Jahre Erfahrung mit dem Jugendhilfesystem haben, kann es überraschend sein, ab dem 18. Geburtstag immer wieder mit der sogenannten Mitwirkungspflicht konfrontiert zu sein. Da sie nun selbst Leistungsbezieher oder Leistungsbezieherin von Hilfen sind, erwartet der Gesetzgeber eine aktive Mitarbeit, um die Ziele der gewährten Hilfe zu erreichen. Das bezeichnet man auch als Mitwirkungspflicht. Diese geht so weit, dass Hilfen, innerhalb und außerhalb der Pflegefamilie, eingestellt werden können, wenn die Mitwirkung verweigert wird. Ab dem 18. Geburtstag haben junge Menschen in der Jugendhilfe eine Mitwirkungspflicht. Denn dann sind nicht mehr die Eltern, sondern sie selbst die Leistungsberechtigten. Die jungen Menschen sollen aktiv mitarbeiten, um die im Hilfeplan vereinbarten Ziele zu erreichen. Wenn sie nicht aktiv mitarbeiten und ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, können Hilfen sogar eingestellt werden. Dies kann sich sowohl auf die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege, aber auch auf eine andere Hilfe beziehen. Wird sie als unpassend empfunden, können junge Menschen von ihrem Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII Gebrauch machen, um eine passendere Hilfe zu finden.

 

[1] Sievers, Britta; Thomas, Serverine (2016): Durchblick. Infos für deinen Weg aus der Jugendhilfe ins Erwachsenenleben. URL: https://www.uni-hildesheim.de/media/fb1/sozialpaedagogik/Forschung/care_leaver/care-leaver-broschuere_pdf-download.pdf (zuletzt aufgerufen am 23.11.2023). S. 13.

[2] Ebd., S. 31.

[3] Ebd., S. 14.